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WHO-Diktat: Parlamentarische Motionen zuhanden des Bundesrates

Motion 1

Ohne Parlament keine Verhandlungen mit der WHO!

Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche Verhandlungen mit der WHO sofort zu unterbrechen und keine neuen Verträge und/oder Dokumente mit der WHO und ihren Partnerorganisationen zu unterzeichnen, bis er grünes Licht vom National- und Ständerat erhält. Zu diesem Zweck stellt der Bundesrat sicher, dass die Bundesversammlung wie auch die Öffentlichkeit vollständig und transparent über den Stand sämtlicher Verhandlungen mit der WHO informiert werden.

BEGRÜNDUNG:

  1. Gemäss letzten Entwürfen zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und zum neuen Pandemievertrag der WHO sollen die Gründe zur Rechtfertigung von Pandemien grundlegend und völlig unbestimmt erweitert werden (z.B. „neue Subvarianten der Grippe“; „Klimawandel“ etc.). So wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.
  2. Sämtliche WHO-Empfehlungen (inkl. Zertifikatspflicht, Isolation, Impfnachweis) sollen für die Unterzeichnerstaaten inskünftig völkerrechtlich verbindlich sein (angepasste Art. 1; 13A; 42; 53A; 54bis IGV).
  3. Des Weiteren soll die WHO unilateral definieren können, welche Informationen veröffentlicht oder in den sozialen Medien geteilt werden dürfen (s. angepasste Art. 44 IGV; Entwurf Art. 18 Pandemievertrag). Die Staaten sollen sich verpflichten, abweichende Informationen zu bekämpfen, selbst wenn diese korrekt sein sollten. 
  4. Weder in den IGV-Anpassungen noch im Pandemievertrag ist ein wirksamer Kontrollmechanismus („Checks and Balances“) vorgesehen zur unabhängigen Überprüfung von Pandemien und von WHO-Empfehlungen. Der hierfür theoretisch zuständige Notfallausschuss ist keineswegs unabhängig, weil er vom WHO-Generaldirektor selber eingesetzt wird.
  5. Insgesamt soll der WHO eine nie dagewesene Machtfülle übertragen werden. Grundprinzipien der Bundesverfassung (Souveränität; Gewaltentrennung; Gesetzmässigkeitsprinzip; Willkürverbot; Zensurverbot; unverfälschte Willensbildung der Bürger; wirksamer Grundrechtsschutz etc.) können ohne stichhaltige Begründung und ohne unabhängige Überprüfung jederzeit auf beliebig lange Dauer ausser Kraft gesetzt werden.
  6. Bei diesen zwei WHO-Verträgen handelt es sich um eine versteckte Totalrevision der Bundesverfassung. Bereits die Aushandlung dieser zwei WHO-Verträge zielt auf die Gefährdung der Verfassung, der Demokratie und der Souveränität der Schweiz ab (Art. 275 StGB).

Motion 2

Die Schweiz entscheidet bei Pandemien und Epidemien souverän und ohne ausländischen Zwang!

Der Bundesrat wird beauftragt, das Epidemiengesetz (EpG) dahingehend zu ändern, dass die Schweiz bei Pandemien bzw. Epidemien souverän und eigenständig und nicht aufgrund von Druckversuchen und Lageberichten der WHO handeln kann.

BEGRÜNDUNG:

  1. In der Schweiz wurde die epidemiologisch motivierte Besondere Lage gestützt auf obige Bestimmung des Epidemiengesetzes (EpG) erstmals am 28. Februar 2020 ausgerufen und erst nach mehr als 2 Jahren per 1. April 2022 wieder aufgehoben.
  2. Auch wenn sich die Daten der WHO-Pandemie und der Besonderen Lage nicht genau decken, ist ein Zusammenhang zwischen der WHO-Pandemie und dem verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand der Besonderen Lage in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen.
  3. Gemäss aktuell massgebenden Entwürfen zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und zum neuen Pandemievertrag der WHO sollen die Gründe zur Rechtfertigung von WHO-Pandemien ins Unbestimmte erweitert werden (z.B. „neue Subvarianten der Grippe“; „Klimawandel“ etc.). Es ist deshalb zwangsläufig mit mehr und mit längeren WHO-Pandemien zu rechnen. 
  4. Weil zudem inskünftig die WHO-Empfehlungen für die Unterzeichnerstaaten  völkerrechtlich verpflichtend sein sollen (angepasste Art. 1; 13A; 42; 53A; 54bis IGV in Verbindung mit Art. 18 IGV), ist es zwingend geboten, die heute noch bestehende im Gesetz verankerte Verbindung zwischen Ausrufung der Gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO und dem Ausnahmezustand Besondere Lage in der Schweiz sowohl nach Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Bestimmung her ganz klar zu trennen. Ansonsten könnte die Souveränität der Schweiz und die verfassungsmässige Kompetenz- und Grundordnung der Schweiz durch willkürlich ausgerufene WHO-Pandemien immer häufiger und immer länger aufgehoben oder beschädigt werden.

Motion 3

Vollständige Transparenz bei Verträgen mit Impfstoffherstellern!

Der Bundesrat wird beauftragt, die im Rahmen der COVID-Pandemie unterzeichneten Verträge mit Impfherstellern sofort und ungeschwärzt offenzulegen. Für eine Geheimhaltung bestehen keine triftigen Gründe.

BEGRÜNDUNG:

  1. Die von Bundesrat und BAG freigegebenen Verträge mit COVID-19-Impfstoffherstellern beinhalten weitgehende Schwärzungen. Dies, obwohl der Bund für den Kauf von Covid-19-Impfstoffen Steuergelder im dreistelligen Millionenbereich ausgegeben hat.
  2. Kürzlich wurde das Advance Purchase Agreement der EU-Kommission mit Pfizer Inc. vom 20. November 2020 in ungeschwärzter Fassung publiziert. Gemäss Teil I dieses Vertrages (Special Conditions) Punkt 1.12. verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten zur Schadloshaltung der Hersteller, deren Mitarbeiter und Zulieferanten von Schadenersatzforderungen jeglicher Art, ausser bei vorsätzlichem Verhalten des Herstellers.
  3. Diese umfassende Schadloshaltungserklärung hat ihren Grund im Punkt 4 des Anhangs I Vaccine Order Form. Darin heisst es unter anderem:
  4. „Der […] teilnehmende Staat anerkennt, dass die Impfsubstanz […] rasch unter Notfall-Umständen der COVID-19-Pandemie entwickelt wurde […]. Der teilnehmende Staat anerkennt weiter, dass die Langzeitwirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffes aktuell nicht bekannt sind.“
  5. Das bedeutet, dass die EU-Mitgliedsstaaten wissentlich und willentlich experimentelle Substanzen eingekauft haben und der Produzent, der sie über das experimentelle Entwicklungsstadium informiert hat, eine umfassende Schadloshaltungserklärung für sich ausbedingen konnte, zulasten der Steuerzahler.
  6. Vor diesem Hintergrund ist es für die Schweizer Bevölkerung essentiell wichtig, welche Informationen der Bundesrat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines jeden Impfstoffvertrages tatsächlich hatte. Es handelt sich um eine Information von öffentlichem Interesse, für die der Bundesrat gegenüber der Schweizer Bevölkerung rechenschaftspflichtig ist.
  7. Aus diesen Gründen, und weil sich die Evidenz häuft, dass diese Impfsubstanzen weder wirksam noch sicher sind, hat der Bundesrat sämtliche Beschaffungsverträge mit Impfstoffherstellern im vollen Wortlaut und ungeschwärzt unverzüglich herauszugeben und zu publizieren.

Advance Purchase Agreement EU-Commission_Pfizer Inc (PDF)

Agreement Pfizer Laboratories – South Africa (PDF)

Proposal for negotiating text of the WHO Pandemic Agreement (PDF)

WHO_Agreement or other international instrument on pandemic prevention (PDF)

WHO_Proposed Amendments to the International Health Regulations (2005) (PDF)