Der vor kurzem gefällte Entscheid des Bundesrates, das mittlerweile ausgehandelte Vertragswerk mit der EU lediglich dem einfachen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, sodass nur das Volksmehr, nicht jedoch auch das Ständemehr erforderlich ist, ist höchst fragwürdig und könnte sich dereinst als Bumerang erweisen. Zwar ist richtig, dass gemäss der Bundesverfassung das obligatorische Staatsvertragsreferendum ausdrücklich nur für den Beitritt zu «Organisationen für kollektive Sicherheit» (z.B. Nato) oder «zu supranationalen Gemeinschaften» (z.B. UNO) gilt. Doch ist ebenso unbestritten, dass dies nach bisher gelebter Praxis nicht ausschliesst, dass das Parlament Staatsverträge von ausserordentlicher Bedeutung dem obligatorischen Referendum (von Volk und Ständen) unterstellen kann. Dies hat Bundesrätin Karin Keller-Sutter erst noch vor kurzem, als es um die Motion von Ständerat Caroni «Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter» ging, als damalige Justizministerin namens des Bundesrates ausdrücklich bestätigt.
Obwohl der Text des Vertragswerks noch nicht – und insbesondere in deutscher Fassung – veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass sich bei den staatspolitisch wichtigen Vertragsinhalten Nachvollzug des EU-Rechts sowie Auslegung und Streitbeilegung gegenüber dem sogenannten Common Understanding, welches Grundlage für die Vertragsverhandlungen bildete, nichts oder jedenfalls nichts wesentliches geändert hat.
Bei den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU geht es um völkerrechtliche Verträge. Es handelt sich somit, im Unterschied zu staatlich gesetztem, um durch Vertrag gesetztes Recht. Vertragsrecht kann aber nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert und an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Nun weisen die bilateralen Verträge die Besonderheit auf, dass sie stark durch das Recht der EU geprägt sind. Und da das EU-Recht bekanntlich stets im Fluss ist, möchte die EU nun, dass die bilateralen Verträge jeweilen automatisch angepasst werden, wenn das entsprechende EU-Recht ändert. Zwar hätte die Schweiz die Möglichkeit, die Übernahme von neuem EU-Recht abzulehnen, allenfalls auch durch ein Referendum, doch müsste sie in einem solchen Falle seitens der EU sog. Ausgleichsmassnahmen, sprich Sanktionen, gewärtigen. Und diese müssten sich nicht zwangsläufig auf das betreffende Abkommen beschränken, sondern könnten auch jedes andere Abkommen betreffen. Eingedenk der bisherigen Nadelstiche der EU würde diese wohl kaum zögern, in einem konkreten Fall Ausgleichsmassnahmen zu verhängen. Und dieses Damoklesschwert würde zweifelsohne die Tendenz, dass die Schweiz EU-Recht übernimmt, verstärken und dies nicht zuletzt auch in einer Volksabstimmung auf Grund eines Referendums.
Schon allein diese in den neuen Verträgen vorgesehene automatische Übernahme von neuem EU-Recht im Bereiche des Binnenmarktes zeigt die Tragweite mit Blick auf eine zumindest faktische Beschränkung der Kompetenzordnung sowie eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger im Bund und in den Kantonen auf und müsste daher schon für sich allein Anlass sein, das Vertragswerk dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Es kommt hinzu, dass mit den Bereichen Auslegung und Streitbeilegung zwei weitere staatspolitisch bedeutende und unsere Souveränität einschränkende Elemente hinzukommen. Sowohl bei der (Vertrags-)Auslegung als auch bei der Streitbeilegung würde nämlich zwingend die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten, soweit die Abkommen und von diesen betroffene EU-Rechtsakte «EU-Rechtsbegriffe» enthalten.
Ein Einbezug der Kantone in das Referendum ist umso mehr zwingend geboten, als es für unser Land letztlich um die Frage gehen wird, ob allfällige durch eine Ablehnung der von der EU gewünschten bzw. verlangten institutionellen Anbindung in Kauf zu nehmende wirtschaftliche Nachteile höher zu gewichten sind als der mit Sicherheit eintretende Verlust an Selbstbestimmung. Und in die Beurteilung einzubeziehen ist auch der heutige Zustand der EU. Diese entwickelt sich immer mehr zu einem zentralistischen Gebilde, obwohl der Grundsatz der Subsidiarität im EU-Vertrag ausdrücklich verankert ist. Damit einher geht eine zunehmende Marginalisierung der ihr angehörenden Staaten und deren Völker, was, im Kontext zur Machtfülle der EU-Kommission, deren Stäben und deren Verwaltung sowie der damit verbundenen, stets zunehmenden Regulierungsdichte und -flut zu einem substantiellen Demokratiedefizit führt. Und schliesslich: Nicht wenige, zum Teil auch grosse und bedeutende EU-Länder befinden sich derzeit politisch und wirtschaftlich alles andere als in einer guten Verfassung, sind insbesondere hoch verschuldet und neigen zu einem ausgeprägten Etatismus. Ob angesichts dieser Verhältnisse die EU von sich aus die Kraft aufbringt, den dringenden Reformbedarf überhaupt zu erkennen, geschweige denn die erforderlichen Reformen auch anzupacken, muss leider bezweifelt werden.
Es ist daher sehr zu hoffen, dass das Parlament den Mut und die Kraft aufbringen wird, das obligatorische Referendum anzuordnen. Dies wird umso eher der Fall sein, als sich auch die Kantone, deren Interessen ja ebenfalls tangiert sind, dafür stark machen.
Dr. H. H. Inderkum
Altständerat Kanton Uri (Die Mitte)
Deshalb NEIN zum geplanten EU- Unterwerfungsvertrag. NEIN zu Gessler 2.0!
Wir wollen nicht: GEHORCHEN, ERDULDEN, BEZAHLEN UND SCHWEIGEN.