Die dauernde und bewaffnete Neutralität ist auf Stufe Völkerrecht schon seit dem Wiener Kongress im Jahre 1815 gewährleistet.
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In der schweizerischen Bundesverfassung ist die Neutralität unseres Landes sehr ungenügend geregelt. Diese Meinung wird fast ausnahmslos von Verfassungsrechtlern geteilt. Teilweise wird davon gesprochen, die Ordnung auf Verfassungsstufe sei geradezu „diffus“. Dies entspricht der Bedeutung der Neutralität unseres Landes überhaupt nicht. Denn es handelt sich um das wichtigste und zentralste Grundprinzip der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es bestimmt unsere Aussen- und Sicherheitspolitik.
Beim Erlass der neuen Bundesverfassung erschien eine Regelung als unnötig
Als die Bundesverfassung 1999 totalrevidiert wurde, fand man verständlicherweise, dass sich eine eingehende Regelung in der Verfassung erübrige. Das ist sehr verständlich. Denn die dauernde und bewaffnete Neutralität war auf Stufe Völkerrecht schon seit dem Wiener Kongress im Jahre 1815 gewährleistet. Sie wurde nicht etwa von anderen Staaten in Frage gestellt. Vor allem nicht durch Russland. Die Durchlöcherung unserer Neutralität ist vielmehr hausgemacht, vor allem in den letzten Jahren. Treiber sind sogenannte „schweizmüde Kreise“, vor allem aus SP und FDP.
Vorstehend wurde dargelegt, was der Hauptgrund dafür bildet, dass die Neutralität im Verfassungstext nicht bei den Prinzipien unseres Staatswesens eingeordnet ist. Bei der Neufassung der Bundesverfassung ging man davon aus, dies sei entbehrlich. Nur mit Mühe findet man das Wort „Neutralität“ fast am Schluss der Verfassung in Art. 185 Abs. 1 unter dem Untertitel „Bundesrat und Bundesverwaltung“. Dort sind nur die Zuständigkeiten für die Aufgaben geregelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung somit nur um eine Kompetenznorm: „Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.“
Verankerung als unabdingbares Grundprinzip in der Verfassung
Bei der Neutralität ist weit mehr als eine Zuständigkeitsnorm im Spiel, es geht um Sein oder Nichtsein. Dies war bis vor Kurzem klar. Man konnte sich auf die völkerrechtlichen Garantien verlassen. Noch etwas gilt es zu bedenken: Es handelt sich um ein rechtliches Kernelement des zwingenden Völkerrechts. Es darf als solches keinesfalls nur flexibel gehandhabt werden. Über die Neutralität darf sodann in einem demokratischen Rechtsstaat nie einfach von Fall zu Fall und ausserdem nur durch die Exekutive befunden werden. Damit dies nicht leichtfertig und leichtsinnig erfolgen kann, ist die Verankerung der Neutralität in der Bundesverfassung notwendig. Damit wird die Bindung an das Völkergewohnheitsrecht und an die Beschlüsse des Wiener Kongresses in der Bundesverfassung verstärkt. Auch die Exekutive kann nicht einfach von Fall zu Fall über die Einhaltung der Neutralität entscheiden.

Karl Spühler
alt Bundesrichter SVP
Winterthur