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Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG)

Die überparteiliche Pro Schweiz lehnt den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) entschieden ab.

Pro Schweiz, mit über 26’000 Mitgliedern, hat den Auftrag, die verfassungsmässigen Freiheitsrechte der Schweizerinnen und Schweiz sowie die Unabhängigkeit und Souveränität der Schweiz zu schützen und zu festigen.

Pro Schweiz sieht im Entwurf des KomPG

  • einen unnötigen und gefährlichen Eingriff in die freie Meinungsäusserung in die digitale Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger;
  • einen unnötigen Ausbau der staatlichen Kontroll- und Überwachungsmechanismen, die weder mit der freiheitlichen und föderalistischen Ordnung noch mit den Grundrechten unserer Bundesverfassung vereinbar sind;
  • einen wiederum souveränitätsverletzenden, vorauseilenden Gehorsam gegenüber der Europäischen Union, die bestrebt ist, die Meinungsäusserungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger umfassend zu kontrollieren.

1. Einleitung

Pro Schweiz setzt sich gemäss Statuten für die Wahrung der Unabhängigkeit, Souveränität, Neutralität und Sicherheit der Schweiz ein. Dazu gehört der Schutz der direkten Demokratie sowie der verfassungsmässigen Freiheitsrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV).

Der vorliegende Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) greift tief in die digitale Kommunikationsordnung der Schweiz ein. Er orientiert sich in zentralen Teilen am Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union und führt faktisch zu einer Rechtsangleichung an EU-Vorgaben, ohne demokratische Legitimation durch das Schweizer Stimmvolk.

Pro Schweiz lehnt den Vorentwurf in der vorliegenden Form ab.

 

2. Grundsätzliche Bewertung

2.1 Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Schweiz

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz. Der vorliegende Entwurf übernimmt wesentliche Mechanismen des EU-DSA und schafft damit eine indirekte Rechtsübernahme.

Eine solche Angleichung widerspricht:

  • der schweizerischen Souveränität,
  • der direkten Demokratie,
  • und der eigenständigen Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung.

Die Schweiz darf ihre digitale Ordnung nicht an ein Regulierungssystem angleichen, das demokratisch ungenügend abgestützt ist und die Staaten praktisch einer zentralisierten Zensurbürokratie unterstellt.

 

2.2 Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit

Der Entwurf sieht umfangreiche Melde-, Prüf-, Bewertungs- und Aufsichtspflichten vor, darunter:

  • Melde- und Löschsysteme,
  • Risikobewertungen bezüglich „systemischer Risiken“,
  • Transparenzberichte,
  • externe Evaluationen,
  • Datenzugang für Behörden und Forschung.

Diese Mechanismen schaffen ein System, das geeignet ist, eine indirekte Zensur aufzubauen und politisch sensible Inhalte vorsorglich zu beschränken.

Die Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV darf nicht durch:

  • unbestimmte Risikokategorien,
  • staatlich induzierte Bewertungspflichten,
  • oder faktische Anreize zur Inhaltsbeschränkung

unterlaufen werden.

Die Schweiz braucht keine administrative Oberaufsicht über die öffentliche Meinungsbildung.

 

2.3 Privatisierung staatlicher Eingriffe

Der Entwurf verpflichtet Plattformen, mutmasslich rechtswidrige Inhalte zu melden, zu prüfen und Massnahmen zu ergreifen. Damit werden Aufgaben mit staatlicher Eingriffsqualität auf private Unternehmen übertragen.

Dies führt zu:

  • strukturellem Overblocking,
  • intransparenten Entscheidungsprozessen,
  • Einschränkungen politischer Debatten.

Die öffentliche Kommunikation darf nicht durch private Akteure unter staatlichem Sanktionsdruck gesteuert werden.

 

2.4 Unbestimmte Rechtsbegriffe und grosse Ermessensräume

Begriffe wie:

  • „systemische Risiken“,
  • „negative Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung“,
  • „mutmasslich rechtswidrige Inhalte“

sind in ihrer heutigen Form zu unbestimmt und ermöglichen drastische Fehlentwicklungen.

Solche offenen Formulierungen schaffen erhebliche Ermessensspielräume für Verwaltung und Plattformen und gefährden die Rechtssicherheit.

 

3. Weitere Kritikpunkte

3.1 Eingriff in die direkte Demokratie

Die digitale Öffentlichkeit ist heute ein zentraler Raum politischer Willensbildung. Regulierungen, die algorithmische Prozesse politisch bewerten oder Einfluss auf Sichtbarkeit und Verbreitung von Inhalten nehmen, berühren unmittelbar die demokratische Meinungsbildung.

Solche Eingriffe sind von grundsätzlicher Tragweite und dürfen nicht auf administrativem Weg eingeführt werden.

 

3.2 Datenzugang und externe Evaluationen

Der vorgesehene Datenzugang für Behörden und ausgewählte Organisationen sowie die Pflicht zu externen Kontrollen/Überprüfungen schaffen zusätzliche staatliche Einflussmöglichkeiten auf digitale Kommunikationsstrukturen.

Diese Instrumente sind für die Schweiz weder notwendig noch verhältnismässig.

 

4. Schlussfolgerung

Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen führt zu einer strukturellen Neuordnung der digitalen Kommunikationsaufsicht in der Schweiz.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz:

  • orientiert sich am EU-Digital Services Act (DSA),
  • schafft weitreichende Eingriffsmöglichkeiten,
  • baut die administrative Macht der Verwaltung aus
  • und gefährdet die Meinungs- und Informationsfreiheit in ihrer praktischen Wirkung.

Pro Schweiz lehnt den Vorentwurf in der vorliegenden Form ab.

Die Schweiz braucht keine EU-ähnliche Plattformregulierung, sondern eine freiheitliche Ordnung, die:

  • die Souveränität wahrt,
  • die direkte Demokratie schützt,
  • die Meinungsfreiheit sichert,
  • und staatliche Eingriffe auf das absolut Notwendige beschränkt.